»Ob der Wahlverteidiger bei der mündlichen Anhörung zugegen sein darf, steht im Ermessen der StrVollstrKammer (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 454 Rdnr. 16; Chlosta in KK, StPO 2. Aufl. § 454 , Rdnr. [...]
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