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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 07.03.1989

2 Ss 393/88 - 1/89 II

Normen:
AbfG § 1
StGB § 326 Abs.1 Nr.3, § 13

Fundstellen:
DRsp III(336)271a-d
JMBl NRW 1989, 165
MDR 1989, 931
NVwZ-RR 1990, 11

(a) »... Nach § 326 Abs. 1 [Nr. 3] StGB macht sich derjenige strafbar, der unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit und Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst [...]
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