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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 25.07.1989

1 Ws 687/89

Normen:
StPO § 140 Abs.2, § 145 Abs.4

Fundstellen:
DRsp IV(449)240d
JMBl NRW 1990, 79
VRS 77, 363

»... Zu Recht hat die Strafkammer der Pflichtverteidigerin die Kosten des ausgesetzten Hauptverhandlungstermins [gem. § 145 Abs. 4 StPO] auferlegt, weil diese trotz Vorliegens eines Falles der notwendigen Verteidigung [...]
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