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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 06.04.1989

3 Ws 281 - 284/89

Normen:
StPO § 119 Abs.3

Fundstellen:
DRsp IV(449)236b
JMBl NRW 1989, 202
NJW 1989, 2637

»... Die Versagung des Besitzes und Betriebes eines Computers ist durch § 119 Abs. 3 StPO gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung dürfen Untersuchungsgefangenen Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung [...]
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