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LG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 18.05.1989

2/9 T 484/89

Normen:
ZPO § 486 Abs.2, Abs.3, § 485 S.1

Fundstellen:
DRsp IV(415)206f
MDR 1989, 828
NJW-RR 1989, 1464

»...Vor Anhängigkeit des Rechtsstreites in der Hauptsache ist gemäß § 486 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 ZPO nach Wahl des AntrSt. auch dasjenige AG zuständig, in dessen Bezirk der zu beauftragende Sachverständige seinen [...]
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