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LG Bonn - Entscheidung vom 14.02.1989

6 T 14/89

Normen:
GKG § 6 Abs. 5

Fundstellen:
WuM 1989, 435

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert zu Recht auf 1758,00 DM festgesetzt hat. Die Kammer ist nämlich der Auffassung dass im Falle der [...]
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