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LAG Nürnberg - Entscheidung vom 03.01.1989

8 Ta 134/88

Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7
GKG § 25 Abs. 2

Fundstellen:
NZA 1989, 862

I. Im Ausgangsverfahren hatte dar Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 12.08.1988, zugegangen am 13.08.1988, nicht aufgelöst [...]
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