Siehe hierzu auch die Entscheidung des BVerfG vom 25.07.1990 - 1 BvR 1438/89. Vorinstanz: OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2722/88 BayVBl 1990, 494 FamRZ 1990, 76 NJW 1990, 502 VerfGH 42, [...]
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