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BGH - Entscheidung vom 28.09.1989

IX ZR 180/88

Normen:
ZPO § 253 Abs.2 Nr.2, § 561

Fundstellen:
AnwBl 1990, 37
BGHR BGB § 252 Satz 2 Darlegungslast 3
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 13
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 1
BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Antragsänderung 1
DRsp IV(413)208a-b
FamRZ 1990, 37
KTS 1990, 76
MDR 1990, 148
NJW-RR 1990, 122
WM 1989, 1873

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er sie bei dem Abschluß einer Scheidungsvereinbarung ungenügend und fehlerhaft beraten habe. Die Klägerin war mit F.Ch.N. verheiratet. Die Ehe [...]
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