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BGH - Entscheidung vom 21.06.1989

VIII ZR 252/88

Normen:
BGB § 130 Abs.1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 Vergleichswiderruf 1
BGHR ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4 Zeugenaussage 1
BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 Widerrufsvergleich 1
DRsp I(111)168b
MDR 1990, 43
NJW-RR 1989, 1214
WM 1989, 1625

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Mai 1987, den sie vor dem Landgericht Duisburg zur Erledigung eines Rechtsstreits, mit welchem die Klägerin die Räumung eines von dem [...]
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