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BGH - Entscheidung vom 25.04.1989

VI ZR 175/88

Normen:
BGB § 276 Abs. 1 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)
ZPO § 282

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 35
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 35
BGHZ 107, 222
DRsp I(125)341a
EBE/BGH 1989, 178
FamRZ 1989, 947
JZ 1989, 901
LM Nr. 111 zu § 823 (Aa) BGB
LM Nr. 41 zu § 276 (Ca) BGB
LM Nr. 68 zu § 282 ZPO (Beweislast)
MDR 1989, 805
MedR 1989, 320
NJW 1989, 2318
NJW-RR 1989, 1109
VersR 1989, 702
r+s 1989, 287

Der damals 39-jährige Kläger wurde wegen Beschwerden am linken Auge im Jahre 1979 im Krankenhaus der Zweitbeklagten von dem dort als Chefarzt tätigen Erstbeklagten und später auf dessen Überweisung hin in der [...]
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