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BGH - Entscheidung vom 11.05.1989

X ZR 108/87

Normen:
BGB § 618 Abs.3, § 631, § 823 Abs.1
RVO § 725 Abs. 2 Satz 5

Fundstellen:
BB 1989, 1300
BGHR BGB § 249 Satz 1 Beitragsnachlaß 1
BGHR BGB § 249 Satz 1 Vermögensschaden 1
BGHR BGB vor § 1 Haftungsumfang 1
BGHR RVO (a. F.) § 725 Abs. 2 Satz 1 Beitragsnachlaß 1
BGHZ 107, 258
DRsp I(138)572c-d
JR 1990, 106
JZ 1990, 186
MDR 1989, 809
NJW 1989, 2115
WM 1989, 1293
ZfBR 1989, 197

»... Ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung erstrecken sich im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB auf alle durch das schädigende Ereignis adäquat [...]
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