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BGH - Entscheidung vom 02.11.1989

III ZR 181/88

Normen:
BayEG (Enteignungsgesetz Bayern) Art. 45 Abs. 2
BBauG § 151 Abs. 4
BBauG § 221 Abs. 4
GKG § 65 Abs. 1 S. 1
GKG § 65 Abs. 1 S. 3
ZPO § 270 Abs. 3

Fundstellen:
BGHR BauGB § 221 Abs. 4 Gerichtskostenvorschuß 1
BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 1988 - 1 U 5329/87 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO [...]
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