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BGH - Entscheidung vom 06.10.1989

V ZR 152/88

Normen:
BGB § 54
GG Art. 5, Art. 9
ZPO § 50 Abs.2 S.1

Fundstellen:
BB 1989, 2428
BGHZ 109, 15
DB 1990, 1130
DRsp I(110)152c
DRsp IV(408)172e-f
DRsp-ROM Nr. 1992/1674
JR 1990, 245
JZ 1990, 50
MDR 1990, 141
NJW 1990, 186
RdL 1989, 335
WM 1990, 289

Die Revisionsklägerin ist eine Untergliederung des Vereins 'D S Landesverband N e.V. '; sie besitzt keine eigene Satzung, versteht sich aber als nicht rechtsfähiger Verein. Aufgrund eines zwischen ihr, vertreten durch [...]
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