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BGH - Entscheidung vom 15.03.1989

IVa ZR 338/87

Normen:
BGB §§ 2325, 516, 1360

Fundstellen:
BGHR BGB § 1360 Zusatzvergütung, nachträgliche 1
BGHR BGB § 2325 Abs. 1 Zuwendung, unbenannte 1
BGHR BGB § 2330 Zuwendung, unbenannte 1
BGHR BGB § 305 Zusatzvergütung, nachträgliche 1
BGHR BGB § 516 Abs. 1 Schenkung, verdeckte 1
BGHR BGB § 516 Abs. 1 Zusatzvergütung, nachträgliche 1
MDR 1989, 721

Die Klägerin ist der einzige Abkömmling des am 19. Juli 1984 verstorbenen Gastwirts J A A (Erblasser); sie stammt aus dessen erster Ehe. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau; aufgrund Testaments vom 11. Januar 1963 ist [...]
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