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BGH - Entscheidung vom 15.03.1989

IVb ZB 213/87

Normen:
BGB § 1587 a Abs.2 Nr.2

Fundstellen:
BGHR AVG § 37 Zurechnungszeit 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Erwerbsunfähigkeitsrente 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2m Erwerbsunfähigkeitsrente 3
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Beschwer 1
BGHR RVO § 1260 Zurechnungszeit 1
BGHR RVO § 1304 Erwerbsunfähigkeitsrente 1
DRsp I(166)203d
DRsp IV(470)257a
DRsp-ROM Nr. 1992/2010
FamRZ 1989, 721
NJW 1989, 1994

I. Der am 3. Februar 1946 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 29. August 1949 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 19. Juli 1972 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Der [...]
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