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BGH - Entscheidung vom 26.10.1989

III ZR 147/88

Normen:
BGB § 839 Abs.1 S.1
ZPO §§ 511a, 546, 121 Abs. 2

Fundstellen:
AnwBl 1990, 214
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 19
BGHR ZPO § 121 Abs. 2 Beiordnungspflicht 1
BGHR ZPO § 511a, Zulassungsrevision 1
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Bindung 1
BGHZ 109, 163
DRsp I(147)257a
DRsp IV(416)296a
DRsp-ROM Nr. 1992/1624
MDR 1990, 318
NJW 1990, 836
Rpfleger 1990, 78
VersR 1990, 89

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ) auf Ersatz entgangener Gebühren in Anspruch. Am 9. Januar 1985 überfielen in H vier mit einem [...]
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