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BGH - Entscheidung vom 30.05.1989

VI ZR 193/88

Normen:
BGB § 823, § 842, § 249, § 843
EStG (1979) § 3 Nr. 9
ZPO § 287

Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 5
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 6
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Erwerbsschadensrente 1
DAR 1989, 343
DB 1989, 2067
DRsp I(123)332c
DRsp-ROM Nr. 1994/4131
ES Kfz-Schaden L-1/32
MDR 1989, 982
NJW 1989, 3150
VRS 77, 178
VersR 1989, 855

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz von Verdienstausfallschaden aus einem Verkehrsunfall vom 5. Februar 1978 in Anspruch, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten als [...]
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