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AG Grevenbroich - Entscheidung vom 16.10.1989

11 C 198/89

Normen:
BGB § 130

Fundstellen:
CR 1991, 39 (LS)
DRsp I(111)175b
MDR 1990, 437
NJW 1990, 1535

»Nach der herrschenden Rechtspr. ist für den Zugang eines Schreibens, das Rechtswirkungen auslösen soll, der Absender beweispflichtig; der Nachweis der Absendung beweist nicht den Zugang; insbesondere begründet die [...]
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