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AG Düsseldorf - Entscheidung vom 13.12.1989

35 C 16104/89

Normen:
BGB § 138 Abs.1

Fundstellen:
DRsp I(111)177b
MDR 1990, 338
NJW 1990, 1856

Die Kl., die eine Telefonberatung u. a. »für sexuelle Probleme« betreibt, macht ein 60,-DM-Honorar für ein mit dem Bekl. vertraglich vereinbartes einschlägiges Telefongespräch geltend. »... Entgegen einer in Schrifttum [...]
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