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VG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 08.06.1988

III/3 Ä E 1271/87

Normen:
GG Art.2 Abs.2 S.1
StVO § 21 a Abs.1 S.1, § 46 Abs.1 S.1 Nr.5 b

Fundstellen:
DAR 1989, 73
DRsp II(286)228a-c
NJW 1989, 1234
VRS 76, 157

Der Kl. beantragte eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht. Dazu legte er dem Ordnungsamt der bekl. Stadt ein ärztliches Attest vor, das folgenden Wortlaut hat: »Herr H ist mit einem künstlichen Darmausgang (Anus [...]
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