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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 29.04.1988

1 Ws 129/88

Normen:
StGB § 57 Abs.2 Nr.1

Fundstellen:
DRsp III(310)160c
MDR 1988, 879

»§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt für eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe .. voraus, daß die zu verbüßende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Der Senat ist der Auffassung, daß dabei auf die [...]
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