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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 30.06.1988

8 U 2824/87

Normen:
AKB § 7 Nr.I.2 S.2, Nr.II.5, Nr.V.2, Nr.V.3

Fundstellen:
DRsp II(229)248a-c
VersR 1989, 734
VersR 1990, 113
ZfS 1989, 92
r+s 1988, 322

(a-b) »... Die Kl. [VersNehmerin der Bekl. in der Kfz-Haftpflichtversicherung] hat eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Verletzung ihrer Aufklärungspflicht begangen (§ 7 Nr. V.2 Satz 2 AKB ). Sie hat gegenüber [...]
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