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OLG München - Entscheidung vom 01.08.1988

2 Ws 237/88 K

Normen:
StPO § 206 a, § 467 Abs.3 S.2 Nr.2

Fundstellen:
DRsp IV(466)205f
MDR 1989, 184
NStZ 1989, 134
Rpfleger 1988, 505

Das LG hat das Verfahren gegen den Angekl. wegen endgültiger Verhandlungsunfähigkeit nach § 206 a StPO eingestellt, und zwar ohne Kosten und Auslagenentscheidung. Eine vom Angekl. beantragte nachträgliche Kosten- und [...]
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