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OLG Köln - Entscheidung vom 26.10.1988

16 Wx 114/88

Normen:
GmbHG § 51 a Abs.1, § 51 b

Fundstellen:
DRsp II(220)338g
WM 1989, 218

»... Zur gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs [gem. § 51 a Abs. 1 GmbHG] ist nur derjenige befugt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) Gesellschafter ist. Der weitergehenden und allein von K. [...]
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