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OLG Köln - Entscheidung vom 05.07.1988

Ss 300/88 - 300

Normen:
StPO § 273 Abs. 2, Abs. 4 § 335 § 345 § 346 Abs. 1

Fundstellen:
NStE Nr. 3 zu § 273 StPO
NStE Nr. 1 zu § 335 StPO
NStE Nr. 3 zu § 346 StPO
ZfS 1988, 406

Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO zulässige, namentlich form- und fristgerecht angebrachte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Revision als unzulässig verworfen. [...]
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