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OLG Hamm - Entscheidung vom 05.05.1988

22 U 297/88

Normen:
BGB §§ 436, 446

Fundstellen:
DNotZ 1989, 313
DRsp I(130)301c
MDR 1988, 963
NJW-RR 1989, 335

»Nach § 436 BGB haftet der Grundstücksverkäufer nicht für die Freiheit von öffentl. Lasten, wozu auch die Erschließungskosten gehören. Gemäß § 446 i. V. m. § 103 BGB hat der Grundstückserwerber vom Übergabetag an die [...]
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