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OLG Hamm - Entscheidung vom 01.07.1988

20 U 210/87

Normen:
VGB § 4 Nr.3 a

Fundstellen:
DRsp II(228)163f
VersR 1989, 365

»... Nach § 4 Nr. 3 [a] VGB erstreckt sich die Leitungswasserversicherung nicht auf »Gebäude, die noch nicht bezugsfertig sind«. ... Ein Wohngebäude ist dann bezugsfertig, wenn es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen [...]
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