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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 21.04.1988

10 W 31/88

Normen:
ZPO § 91, § 689 Abs.2 S.1, § 696 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(409)241a
MDR 1988, 679
Rpfleger 1988, 379

»Der Gläubiger eines Geldanspruches kann diesen nach freier Wahl im Mahnverfahren oder im ordentlichen Verfahren geltend machen. Wählt er das Mahnverfahren, so ist das AG des Gläubigerwohnsitzes zum Erlaß des [...]
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