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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 24.11.1988

10 U 34/88

Normen:
KO § 17, § 21 Abs.1, Abs.2, Abs.3, § 59 Abs.1 Nr.2

Fundstellen:
DB 1989, 377
DRsp IV(438)217a-b
NJW-RR 1989, 402
WM 1989, 272

(a) »... Die Unwirksamkeit der Vorausverfügung [ergibt sich] nicht bereits aus § 21 Abs. 2 KO . Denn § 21 Abs. 2 und Abs. 3 KO sind auf die Vermietung beweglicher Sachen nicht anwendbar. Daraus läßt sich jedoch nicht [...]
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