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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30.11.1988

19 U 16/88

Normen:
BGB § 632

Fundstellen:
BauR 1989, 483
ZfBR 1990, 121

Grundsätzlich ist der vereinbarte Pauschalpreis unabänderlich. Der Auftraggeber trägt das Risiko von Minderleistungen, der Auftragnehmer von Mehrleistungen. Zu klären ist immer, was tatsächlich pauschaliert worden ist. [...]
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