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OLG Braunschweig - Entscheidung vom 02.03.1988

Ws 41/88

Normen:
StPO § 37, § 41 S.1, S.2
ZPO § 184 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(448)155d
NStZ 1988, 514
NiedersRpfl 1988, 224

»... In Rechtspr. und Kommentarlit. zu § 41 StPO heißt es zwar, die Zustellung sei mit dem Eingang der Urschrift bei der Geschäftsstelle der StA bewirkt ([u. a.] RGSt 57, 55 Ä »Empfangnahme durch den zuständigen [...]
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