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LG München II - Entscheidung vom 27.01.1988

13 O 5957/87

Normen:
BGB § 249

Fundstellen:
DAR 1988, 383
DRsp I(123)321f

»Bei den vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen für das Detektivbüro handelt es sich um keinen gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden, sondern um Kosten von Überwachungsmaßnahmen, die grundsätzlich der Geschädigte [...]
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