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LG Karlsruhe - Entscheidung vom 23.06.1988

9 S 137/88

Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp I(123)330a
ES Kfz-Schaden D-1/37
VersR 1989, 61

Die Mietwagenkosten beliefen sich auf 3329,- DM, der Wiederbeschaffungswert für das Unfallfahrzeug lag bei 1000,- DM. Ähnlich LG Nürnberg-Fürth (Urteil - 8 S 6659/88 - 25.1.1989, in DRsp I (123) 352 f = VersR 1990, 399 [...]
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