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LG Hagen - Entscheidung vom 22.07.1988

13 T 76/88

Normen:
ZPO § 850 c

Fundstellen:
DRsp IV(424)137b-c
MDR 1988, 1065
Rpfleger 1989, 73

Der Schuldner trat zur Sicherung des Mietzinsanspruchs seinen Arbeitslohnanspruch in Höhe von 750 DM gegen die Drittschuldner an den Vermieter ab. Dieser Betrag wird seitdem von der Drittschuldnerin unmittelbar an den [...]
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