»Nach Art. 1 § Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 ist es zulässig, vom 1. 5. 1985 bis zum 1. 1. 1990 ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer bis zur Dauer von 18 Monaten befristet abzuschließen, ohne daß es [...]
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