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LAG Berlin - Entscheidung vom 25.01.1988

9 Sa 108/87

Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3
BGB § 626 Abs. 1
ZPO § 373

Fundstellen:
DB 1988, 866
DB 1988, 866
DRsp VI(610)207e
LAGE § 4 ArbGG 1979 Nr. 18
LAGE § 4 ArbGG 1979 Nr. 18
WM 1988, 1519
WM 1988, 1519

»Die außerordentliche Kündigung wird in aller Regel in Form der fristlosen Kündigung ausgesprochen, so daß das Arbeitsverhältnis beim Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung endet. Daneben kennt die [...]
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