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BVerfG - Entscheidung vom 10.05.1988

1 BvL 16/87

Normen:
BGB § 1748 Abs. 1, Abs. 3 § 1760 Abs. 2 § 1761
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 2 Art. 100 Abs. 1

Fundstellen:
BVerfGE 78, 201
DAVorm 1988, 689
MDR 1988, 831

I. Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich (§ 1747 Abs. 1 BGB ). Sie ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären, bedarf der notariellen Beurkundung und ist [...]
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