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BGH - Entscheidung vom 20.09.1988

VI ZR 37/88

Normen:
BGB § 276 Abs.1

Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Kausalität 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 23
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 24
BGHR GG Art. 34 Satz 1 Durchgangsarzt 1
DRsp I(125)335e-g
JuS 1989, 574
MDR 1989, 150
NJW 1989, 767
VersR 1988, 1273

Der Kläger hatte am 10. September 1981 als Kraftfahrer einen Arbeitsunfall. Er quetschte sich die rechte Hand, wobei er eine Fraktur der Grundglieder des zweiten und des dritten Fingers (Mittelfingers) erlitt. Wegen [...]
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