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BGH - Entscheidung vom 13.07.1988

IVb ARZ 35/88

Normen:
ZPO § 621 e

Fundstellen:
BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 (n. F.) Familiensenat 1
BGHR ZPO § 529 Abs. 3 Zuständigkeit, gerichtsinterne 1
BGHR ZPO § 621e Abs. 4 Satz 1 Zuständigkeit, gerichtsinterne 1
DRsp IV(418)244d
DRsp IV(480)227d
DRsp-ROM Nr. 1992/2366
FamRZ 1988, 1035
MDR 1988, 1043
NJW-RR 1988, 1221

I. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Georg B. bewohnten mit ihren Kindern eine Wohnung in einem dem Ehemann gehörenden Mehrfamilienhaus. Im Jahre 1986 trennten sich die Eheleute; der Ehemann bezog eine Wohnung in [...]
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