Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegt nicht vor. 1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO [...]
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