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AG Minden - Entscheidung vom 14.04.1988

15 OWi 334/88

Normen:
StVG § 25 a Abs.1

Fundstellen:
DAR 1988, 28
DRsp II(294)236b
NJW 1988, 3278

»... Die Verwaltungsbehörde [muß] die Ermittlungsmaßnahmen [i. S. des § 25 a Abs. 1 StVG ] zügig durchführen. Insbesondere muß der Halter des Kraftfahrzeugs möglichst früh zu der Frage, wer das Fahrzeug zur Tatzeit [...]
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