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AG Memmingen - Entscheidung vom 09.03.1988

M 313/88

Normen:
ZPO § 753

Fundstellen:
DGVZ 1989, 27

Die Haftung der Gerichtsvollziehers ist die eines Beamten (LG Dortmund, NJW-RR 1986, 1498). Seine Amtspflichten folgen aus Gesetz ( ZPO und auch z.B. § 352 StGB ) sowie aus den Vorschriften der GVGA (OLG Köln, DGVZ [...]
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