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VG München - Entscheidung vom 25.08.1987

M 17 E 87.5070

Normen:
AuslG § 16
VwGO § 123, § 40 Abs.1

Fundstellen:
DRsp V(556)215b-c
DÖV 1988, 89

»Der Antrag, die AntrG. [Ausländerbehörde] im Wege der einstw. Anordnung nach § 123 VerwGO zu verpflichten, den Antrag auf Erlaß der Abschiebehaft zurückzunehmen, ist unzulässig, da unstatthaft. Der Rechtsweg zu den [...]
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