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SchlHOLG - Entscheidung vom 04.09.1987

14 U 371/85

Normen:
BSHG § 89

Fundstellen:
DRsp V(545)103e
SchlHA 1988, 54

»... Nach ganz h. M. ist die Bewilligung eines Darlehens nach § 89 BSHG ein Verwaltungsakt. Auch die Darlehensbedingungen, u. a. speziell die Rückzahlungsbedingungen, können als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsakt [...]
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