Haben beide Parteien Beweis angetreten, richtet sich die Vorschußpflicht nach der Beweislast (Schmid, MDR 1982, 96; aA. Bachmann, DRiZ 1984, 401; ähnlich: OLG Düsseldorf, MDR 1974, 321 - Parteien/Gesamtschuldner -). [...]
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