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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 26.11.1987

18 U 105/87

Normen:
OBG NRW § 39 Abs.1 lit.b

Fundstellen:
DRsp V(540)181d-e
VersR 1989, 57

»Nach § 39 Abs. 1 b OBG NW [Nordrh.-Westf. Ordnungsbehördengesetz] ist ein Schaden zu ersetzen, den jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde erlitten hat, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörde ein [...]
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