»... Nach [dem seit dem 1. 1. 1987 geltenden] § 23 a n. F. UWG ist bei der Bemessung des Streitwerts der Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen u. a. gegen § 3 UWG Ä wie vorliegend Ä wertmindernd zu [...]
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