Das LG hat den Angekl. u. a. wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin W verurteilt. In der Hauptverhandlung am 22. 7. 1987 wurde die Öffentlichkeit gem. § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG »für die Dauer der Vernehmung der [...]
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