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BGH - Entscheidung vom 02.07.1987

III ZR 219/86

Normen:
AGBG § 1 Abs.1, § 9 Abs.2 Nr.1, § 13
ZPO § 38

Fundstellen:
BB 1987, 1908
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Gerichtsstandsklausel 1
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Verwenden 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsstandsklausel 1
BGHR ZPO § 38 AGB-Klausel 1
BGHR ZPO § 550 Gerichtsstandsklausel 1
BGHZ 101, 271
DB 1987, 2198
DRsp I(120)160e-f
MDR 1988, 33
NJW 1987, 2867
WM 1987, 1202

Die Klägerin ist eine als Verein eingetragene Verbraucherzentrale. Die beklagte GmbH befaßt sich mit Hausverwaltungen. Sie verwendet im Geschäftsverkehr Briefbögen mit folgendem Briefkopf: 'S Hausverwaltung GmbH [...]
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